Satzung Förderverein Stadthalle Northeim beschlossen am 17.02.2015 in der Gründungsversammlung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Stadthalle Northeim“, nach der
Eintragung führt er den Zusatz e.V..
- Sitz des Vereins ist 37154 Northeim
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist neben der Förderung der Bildung und Erziehung auch die
Förderung von Kunst und Kultur in der Stadthalle der Stadt Northeim.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von
Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Gleichzeitig soll der Verein das Interesse von Bürgerinnen, Bürgern und
Behörden für die Veranstaltungen im obigen Sinne wecken und für ideelle,
finanzielle und tätige Hilfe von privater und öffentlicher Hand durch
Öffentlichkeitsarbeit werben, wozu der Verein in Kontakt tritt mit staatlichen und
kommunalen Stellen sowie anderen Vereinigungen im Sinne des Vereinszwecks.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ § 52 der Abgabenordnung.
Er fördert die Allgemeinheit durch Förderung des kulturellen und
gesellschaftlichen Lebens und durch die Förderung der Stadthallen-
veranstaltungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder
eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereins-
vermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen
und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
- Der Verein setzt sich aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod;
b) durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen;
c) durch Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen werden kann; im Rahmen eines Ausschlusses kann innerhalb eines Monats nach Zugang
der Entscheidung eine schriftliche Beschwerde eingelegt werden, die der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt
wird.
- Beendigung der Rechtsfähigkeit
§ 5 Mitgliedsbeiträge
-
Die Mitgliederversammlung legt die Beiträge fest
-
Der Beitrag ist im Laufe des Kalenderjahres bargeldlos per Einzugsermächtigung zu entrichten
-
Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.
-
Spenden, Zuschüsse und andersartige Zuwendungen sind Mittel zum Erfolg der Aufgaben des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt,
zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens drei Wochen in Textform einzuladen sind. Anträge zur Mitglieder-
versammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitglieder-
versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes
der Kassenprüfer.
b) Entlastung des gesamten Vorstandes.
c) Wahl eines neuen Vorstandes.
d) Wahl von zwei Kassenprüfern/innen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht
angehören und werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ist dies nicht der Fall, so
kann frühestens nach 6 Wochen eine weitere Versammlung einberufen werden,
welche in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung der weiteren Versammlung
hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
f) Entscheidung über die fristgerecht eingereichten Anträge zur MV und
Entscheidung über die Beschwerde bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder
Ausschluss eines Mitgliedes.
g) Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge.
- Außerordentlichen Mitgliederversammlungen
Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist einzuberufen, wenn der Vorstand
das mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich beantragen.
a) Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt
mindestens eine Woche. Jede ordnungsmäßig anberaumte Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
b) Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorsitzenden des Vorstandes, im
Falle der Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und in der nächsten Mitglieder-
versammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden, der/dem Schriftführer_In, der/dem Schatzmeister_In und bis zu
drei Beisitzern_Innen.
Vorstandsmitglieder müssen natürliche Personen sein, die Mitglied des
Vereins sind und /oder eine juristische Person, die Mitglied des Vereins ist,
vertreten. Der Vorstand kann jederzeit weitere geeignete Personen ohne
Stimmrecht im Sinne kooptierter Mitglieder in den Vorstand berufen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende, die/der stellver-
tretende Vorsitzende, die/der Schriftfüher_In und die/der Schatzmeister_In.. Je
zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der
Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Wahl erfolgt in fünf Wahlgängen, auf Antrag geheim.
Erster Wahlgang: Wahl der/des Vorsitzenden
Zweiter Wahlgang: Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden
Dritter Wahlgang: Wahl der/des Schriftführerin/Schriftführers
Vierter Wahlgang: Wahl der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters
Fünfter Wahlgang: Wahl der drei Beisitzer_Innen- en bloc-Wahl möglich.
-
Der Vorstand ist bei Bedarf durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungs-
falle durch deren/dessen Stellvertreter_In einzuberufen.
Die Einladung soll zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung
ergehen. In Ausnahmefällen kann mit kürzerer Frist und in anderer Form
eingeladen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ver-
sammlungsleiters den Ausschlag.
-
Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom
Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
-
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Auslagen
können erstattet werden.
- Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und stellt
die Tagesordnung auf. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus, er erstellt einen Jahreshaushaltplan, er erstellt die Jahresabschluss-
rechnung und den Jahresbericht.
§ 9 Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung
beschlossen werden (siehe § 7, 1e), zu der unter Nennung der Auflösung in
der Tagesordnung geladen wurde. Sofern die Mitgliederversammlung nicht
anders beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
-
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins nach Maßgabe der Mitgliederversammlung an
die Stadt Northeim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für Bildung und
Erziehung sowie für Kunst und Kultur. Die Auskehrung des Vermögens darf
nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.
-
Gerichtsstand ist Northeim
§ 10 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt werden. Unwirksame Bestimmungen sollen durch
geeignete wirksame Bestimmungen ersetzt werden.
Die vorstehende Satzung wurde am 17.02.2015 in Northeim errichtet.