Satzung Förderverein Stadthalle Northeim beschlossen am 17.02.2015 in der Gründungsversammlung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Stadthalle Northeim“, nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
  2. Sitz des Vereins ist 37154 Northeim
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist neben der Förderung der Bildung und Erziehung auch die Förderung von Kunst und Kultur in der Stadthalle der Stadt Northeim.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Gleichzeitig soll der Verein das Interesse von Bürgerinnen, Bürgern und Behörden für die Veranstaltungen im obigen Sinne wecken und für ideelle, finanzielle und tätige Hilfe von privater und öffentlicher Hand durch Öffentlichkeitsarbeit werben, wozu der Verein in Kontakt tritt mit staatlichen und kommunalen Stellen sowie anderen Vereinigungen im Sinne des Vereinszwecks.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ § 52 der Abgabenordnung. Er fördert die Allgemeinheit durch Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens und durch die Förderung der Stadthallen- veranstaltungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereins- vermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
  3. Der Verein setzt sich aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Tod;
    b) durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen;
    c) durch Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen werden kann; im Rahmen eines Ausschlusses kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung eine schriftliche Beschwerde eingelegt werden, die der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird.
  5. Beendigung der Rechtsfähigkeit

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung legt die Beiträge fest

  2. Der Beitrag ist im Laufe des Kalenderjahres bargeldlos per Einzugsermächtigung zu entrichten

  3. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.

  4. Spenden, Zuschüsse und andersartige Zuwendungen sind Mittel zum Erfolg der Aufgaben des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen in Textform einzuladen sind. Anträge zur Mitglieder- versammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitglieder- versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

    Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
    b) Entlastung des gesamten Vorstandes. c) Wahl eines neuen Vorstandes.
    d) Wahl von zwei Kassenprüfern/innen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    e) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ist dies nicht der Fall, so kann frühestens nach 6 Wochen eine weitere Versammlung einberufen werden, welche in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
    f) Entscheidung über die fristgerecht eingereichten Anträge zur MV und Entscheidung über die Beschwerde bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder Ausschluss eines Mitgliedes.
    g) Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge.

  2. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen

    Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist einzuberufen, wenn der Vorstand das mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

    a) Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt mindestens eine Woche. Jede ordnungsmäßig anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
    b) Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle der Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und in der nächsten Mitglieder- versammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer_In, der/dem Schatzmeister_In und bis zu drei Beisitzern_Innen.
    Vorstandsmitglieder müssen natürliche Personen sein, die Mitglied des Vereins sind und /oder eine juristische Person, die Mitglied des Vereins ist, vertreten. Der Vorstand kann jederzeit weitere geeignete Personen ohne Stimmrecht im Sinne kooptierter Mitglieder in den Vorstand berufen.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende, die/der stellver- tretende Vorsitzende, die/der Schriftfüher_In und die/der Schatzmeister_In.. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Die Wahl erfolgt in fünf Wahlgängen, auf Antrag geheim.
    Erster Wahlgang: Wahl der/des Vorsitzenden
    Zweiter Wahlgang: Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden
    Dritter Wahlgang: Wahl der/des Schriftführerin/Schriftführers
    Vierter Wahlgang: Wahl der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters Fünfter Wahlgang: Wahl der drei Beisitzer_Innen- en bloc-Wahl möglich.

  2. Der Vorstand ist bei Bedarf durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungs- falle durch deren/dessen Stellvertreter_In einzuberufen.

    Die Einladung soll zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ergehen. In Ausnahmefällen kann mit kürzerer Frist und in anderer Form eingeladen werden.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ver- sammlungsleiters den Ausschlag.

  3. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Auslagen können erstattet werden.

  5. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und stellt die Tagesordnung auf. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, er erstellt einen Jahreshaushaltplan, er erstellt die Jahresabschluss- rechnung und den Jahresbericht.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden (siehe § 7, 1e), zu der unter Nennung der Auflösung in der Tagesordnung geladen wurde. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Maßgabe der Mitgliederversammlung an die Stadt Northeim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für Bildung und Erziehung sowie für Kunst und Kultur. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.

  3. Gerichtsstand ist Northeim

§ 10 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt werden. Unwirksame Bestimmungen sollen durch geeignete wirksame Bestimmungen ersetzt werden.

Die vorstehende Satzung wurde am 17.02.2015 in Northeim errichtet.


Vorsitzender: Volker Behling - Tel.: 05551-913298

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